Offener Kamin

Ist ein offener Kamin überhaupt noch erlaubt?

Mit Inkrafttreten der Bundes-Immissionsschutzverordnung sind Bauherren vermehrt verunsichert was die Vorschriften rund um das Bauen und Betreiben offener Kamine angeht. Sind offene Kamine laut Gesetz überhaupt noch erlaubt?

Die Antwort lautet JA!

Die wichtigsten Dinge, die es zu beachten gilt haben wir Ihnen im Folgenden kurz zusammen gefasst:

Definition offener Kamin

In der Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. BImSchV ) ist ein offener Kamin eine Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt ist (§2 Nr. 12).

Das heisst:

Der klassische, offene Kamin hat eine offene Feuerstelle. Sie verfügt nicht über eine dicht abschließende Scheibe und wird deshalb rechtlich anders eingestuft.

Offener Kamin JA,
jedoch nicht ganztägig noch täglich

Offene Kamine sind nach § 26 Absatz 3.2 Die 1. und 2. BImSchV von vorgeschriebenen Grenzwerte für die Emissionen an Kohlenmonoxid und Feinstaub befreit.

Lediglich die Nutzungsdauer offener Kamine ist beschränkt. In Abschnitt 2 des BImSchV ist diese geregelt: „Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden.“ Das vom Gesetzgeber festgeschriebene „gelegentlich“ wird meist mit max. 5 h an max. 8 Tagen/Monat interpretiert.

Es orientiert sich an einem Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 12. April 1991 (Aktenzeichen: 7 B 10342/91 OVG )

Genehmigung & Abnahme

Lassen Sie sich rechtzeitig vom Bezirksschornsteinfeger beraten.

Nach Fertigstellung des Kamins muss eine entsprechende Abnahme durch diesen erfolgen. In manchen Städten und Gemeinden muss der Bezirksschornsteinfeger das Kamin-Projekt vor Baustart genehmigen. Schornsteinfeger und Kaminbauer kennen alle erforderlichen länderspezifischen Vorschriften und Anforderungen.